Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Die EU-Bio-VO sieht nicht nur für Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion eine Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel vor, sondern auch für Verarbeitungs- und Lagerstätten (Artikel 24.1g der VO (EU) 2018/848).
Die Erstellung einer solchen Liste liegt bei der EU-Kommission und sollte ursprünglich zum 01. Januar 2024 abgeschlossen sein. Diese Frist wurde nun mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2501 um weitere zwei Jahre, also bis zum 1. Januar 2028 verschoben.
Im neuesten Entwurf der EU-Kommission wird nun eine grundlegende Änderung vorgeschlagen: Die Verpflichtung der EU-Kommission, Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Verarbeitungs- und Lagerungsanlagen eigens für die ökologische/biologische Produktion zuzulassen und in restriktive Positivlisten aufzunehmen, soll gestrichen werden. Ziel ist es, Bio-Betrieben die Verwendung aller am Markt zugelassenen Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu ermöglichen. Damit wären künftig sämtliche rechtlich zugelassenen Mittel auch im Bio-Bereich einsetzbar und zusätzliche komplexe Regelungen könnten entfallen.
Unabhängig von der weiteren rechtlichen Entwicklung ist bereits jetzt zu beachten, dass eine Dokumentationspflicht für den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln besteht. Unternehmen sollten daher die eingesetzten Mittel im Rahmen der Vorsorgemaßnahmen dokumentieren, zumindest für alle produktberührenden Flächen und Maschinen (Handelsname, Hersteller, Verwendung bzw. Anwendungsbereich). Bei der Aufbereitung/Verarbeitung sowie der Lagerung von Bio-Erzeugnissen/-Produkten ist eine Kontamination mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln weitestgehend auszuschließen.
