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IT BIO 013

Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Die EU-Bio-Verordnung sieht erstmalig nicht nur für Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion eine Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel vor, sondern auch für Verarbeitungs- und Lagerstätten (Art. 24.1g der Verordnung (EU) Nr. 2018/848).

Die Erstellung einer solchen Liste liegt bei der EU Kommission und sollte ursprünglich zum 01. Januar 2024 abgeschlossen sein. Diese Frist wurde nun mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2229 um zwei Jahre, also bis zum 01. Januar 2026 verschoben.

Bitte beachten Sie, dass bereits jetzt eine Dokumentationspflicht für den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln besteht. Deshalb sollten Unternehmen die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel bei den Vorsorgemaßnahmen dokumentieren, zumindest für alle produktberührenden Flächen und Maschinen (Handelsname, Hersteller, Verwendung/Anwendungsbereich). Bei der Aufbereitung/Verarbeitung sowie Lagerung von Bio-Erzeugnissen/-Produkten ist eine Kontamination mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln weitestgehend auszuschließen.