Konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen nur noch die in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) Nr. 2021/1165 gelisteten konventionellen Zutaten in Bio-Lebensmitteln verarbeitet werden:
- Arame- Algen (Eisenia bicyclis) und Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme) - sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbaren Zusammenhang stehen
- Rindes des Pau d'Arco Baumes Handoanthus imetiginosus ("lapacho") - Nur für Kombucha und Teemischungen
- Därme - Aus natürlichen tierischen Rohstoffen oder pflanzlichen Ursprungs
- Gelatine - Aus anderen Quellen als den Schweinen
- Milchmineral (pulverförmig oder flüssig) - Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen
- Wildfisch und wild lebende Wassertiere sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellt Verarbeitungserzeugnisse - Nur aus Fischerei, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist (gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstaben c der Verordnung (EU) Nr. 2018/848). Nur, wenn nicht aus ökologischer/biologischer Aquakultur verfügbar.