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IT BIO 013

Kennzeichnungsvorschriften für Heimtierfutter

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2023/2419 im Oktober 2023 ist die Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln nun geregelt. Damit ist endlich eine EU-weit einheitliche Regelung mit eindeutigen Kennzeichnungsvorschriften für den Verbraucher geschaffen. Die Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln orientiert sich an der Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln:

Das Anbringen eines Bio-Hinweises in der Verkehrsbezeichnung ist zulässig, sofern mindestens 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind. Die Verkehrsbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten können diesen Hinweis tragen. Bis zu 5% der landwirtschaftlichen Zutaten dürfen konventionell sein, sofern sie in Anhang III, Teil A (2) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1165 aufgeführt sind. Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs sowie technologische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe müssen ebenfalls in Anhang III, Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1165 gelistet sein.

Enthält das Heimtierfutter weniger als 95% Bio-Zutaten, dürfen die Bio-Komponenten in einer Liste kenntlich gemacht werden, wobei diese Liste als „Zusammensetzung“ benannt werden muss und nicht als Zutatenliste.

Wenn die Hauptzutat im Heimtierfutter ein Erzeugnis aus der Jagd oder Fischerei ist, darf wie bei Lebensmitteln auf Bio-Zutaten in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen werden.

Ab dem 1. Mai 2024 ist das EU-Bio-Logo auf vorverpacktem Bio-Heimtierfutter mit über 95% Bio-Komponenten verpflichtend. Die Codenummer (des Herstellers bzw. letzten Aufbereiters) und die Herkunft der Rohstoffe müssen im Sichtfeld des EU-Bio-Logos erscheinen. Eine nachträgliche Ergänzung von vorhandenem Verpackungsmaterial mit einem Aufkleber des EU-Bio-Logos, inklusive Codenummer und Herkunft, ist möglich.

Für Heimtierfutter mit reiner Zutatenauslobung oder Hauptzutaten aus Jagd oder Fischerei darf das EU-Bio-Logo nichtverwendet werden.