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IT-BIO-013

Kennzeichnung von Futtermitteln

Kennzeichnung von Futtermitteln gemäß Artikel 30 Absatz 6 der VO (EU) 2018/848

Bei verarbeiteten Futtermitteln können Bio-Hinweise in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, wenn alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses biologisch sind. Zudem müssen die Futtermittel den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teile II, III und V und den spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechen. So dürfen beispielsweise nur Einzelfuttermittel sowie Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe zugesetzt werden, die im Anhang III der VO (EU) 2021/1165 aufgeführt sind. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers und ggf. eine Loskennzeichnung sind erforderlich.

Zudem müssen bei Mischfuttermitteln die Gesamtanteile der ökologischen Einzelfuttermittel, von Umstellfuttermitteln, von weiteren Einzelfuttermitteln ggf. nach Gewicht der Trockenmasse sowie der Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent angegeben werden.

Für diese Futtermittel ist die Verwendung des EU-Bio-Logos möglich. Die Codenummer der Kontrollstelle muss angegeben werden.

Kennzeichnung von Futtermitteln, die den oben genannten Kriterien in Bezug auf den Anteil der biologischen Zutaten nicht entsprechen

Bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet werden können, aber den Produktionsvorschriften entsprechen, ist die Angabe möglich, dass solche Futtermittel im Einklang mit der VO (EU) 2018/848 in der biologischen Produktion verwendet werden dürfen.

Der genaue Wortlaut dieses Verwendungshinweises ist nicht mehr vorgeschrieben. Meist wird dieser Wortlaut benutzt: „Kann in der biologischen Produktion gemäß der VO (EU) 2018/848 verwendet werden“.