Erweiterung der zulässigen Erzeugnisse und Stoffe in Futtermittel/Heimtierfuttermittel
Im Januar 2023 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/ 121 zur Erweiterung der Futtermittelanhangs III in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/ 1165 insbesondere neue Ausgangsstoffe aufgenommen, die bei der Herstellung von ökologischem Heimtierfutter Verwendung finden. Folgende Erzeugnisse und Stoffe sind ab sofort zur Verwendung in Futtermittel unter den genannten Bedingungen zulässig:
- 11.3.2 Monodicalciumphosphat
- 11.3.19 Pentanatriumtriphosphat – nur für Heimtierfutter
- 11.3.27 Dinatriumdihydrogenphosphat – nur für Heimtierfutter
- E 407 Carrageen – nur für Heimtierfutter
- E 410 Johannisbrotkernmehl – nur für Heimtierfutter, nur aus dem Röstprozess gewonnen, wenn verfügbar aus ökologischer Produktion
- E 414 Gummi arabicum – nur für Heimtierfutter; wenn verfügbar aus ökologischer Produktion
- E 415 Xanthan
- E 563 Sepiolit-Ton
- 1g599 Illit-Montmorillonit-Kaolinit
- 1m558 Bentonit
- 3a370 Taurin – nur für Katzen und Hunde; wenn möglich nicht aus synthetischer Produktion
- 4d7 und 4d8 Ammoniumchlorid – nur für Katzen
Die Herstellungs- und Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfuttermitteln sind in den einschlägigen Artikeln sowie in Anhang II Teil V der Verordnung EU 2018/848 und in der Verordnung EU 2020/464 festgelegt.