Ihr Zertifizierungspartner
IT-BIO-013

Gesetzliche Änderungen

Maßnahmenkatalog MD 323651/2024

Aufgrund der neuen EU-BIO- Verordnung 2018/848 und dem Legislativdekret 148/2023 war es auch notwendig den nationalen Maßnahmenplan von 2013 zu überarbeiten und an die neuen Vorgaben anzupassen. Der neue Maßnahmenkatalog wurde mit Ministerialdekret Nr. 323651 am 18. Juli 2024 veröffentlicht und sollte zum 01.Januar 2025 in Kraft treten. Das wurde dann zweimal verschoben und ist nun mit dem 01.01.2026 in Kraft getreten.

Es wurden Maßnahmen festgelegt, die bei Verstößen bei der Herstellung und Vermarktung von Bio-Produkten von den Kontrollstellen zu ergreifen sind. Das Dekret definiert den Anwendungsbereich, die vorgesehenen Maßnahmen, den Zeitplan und die Verfahren zur Umsetzung der Maßnahmen.

Das Dekret enthält eine sehr detaillierte Liste der festgestellten Verstöße und der entsprechenden Maßnahmen, die nach Schweregrad geordnet sind. Das Ziel bleibt, wie in früheren nationalen Rechtsvorschriften, die Harmonisierung der Tätigkeit der Kontrollstellen und die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften für die biologische Produktion.

Die Verstöße je nach Vorliegen bestimmter Situationen werden in verschiedene Schweregrade eingestuft. Es gibt geringfügige, erhebliche und kritische Verstöße und sieht verschiedene Korrekturmaßnahmen wie z. B. die Vorlage von Aktionsplänen, die Aberkennung, die Aussetzung von Zertifikaten oder deren Entzug vor.

Rückstandshöchstwert für Phosphonsäure

Mit dem Ministerialdekret 689096 vom 22.12.2025 wurden die erhöhten Grenzwerte für Phosphonsäure von 0,5 mg/kg für einjährige und 1 mg/kg für mehrjährige Kulturen bis zum 31.12.2027 verlängert.

Neues nationales Bio-Logo

In Kürze wird Italien sein eigenes Bio-Label „Made in Italy” haben, das das charakteristische EU-Bio-Logo mit den EU-Sternen auf grünem Hintergrund ergänzen wird. Nach der Einigung, die in den letzten Tagen auf der Staats-Regionen-Konferenz erzielt wurde und die den Weg für das Dekret frei gemacht hat, fehlt nur noch eine formelle Stellungnahme der EU-Kommission.

Der Ablauf soll unbürokratisch sein. Es ist vorgesehen, dass das Unternehmen im SIB den Antrag auf Nutzung des Logos stellt. Es wird eine automatische Kontrolle durchgeführt, damit die Anträge derjenigen, die biologische Unternehmer sind, automatisch vom Ministerium genehmigt werden. Innerhalb von 30 Tagen, wenn es keine Ablehnung durch das Ministerium gibt, gilt es als berechtigt, dieses Logo zu nutzen. Aktuell soll es keine zusätzlichen Kontrollen für die Nutzung des Logos geben, aber zur genauen Umsetzung gibt es noch Klärungsbedarf.