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IT BIO 013

EU-Bio-Verordnung: Änderungen des Importsverfahrens

Nachdem die EU-Kommission in Drittländern über mehrere Jahre durch Überwachungen erhebliche Schwachstellen im Kontrollverfahren festgestellt hat, sollen die Vorschriften für die Einfuhr weiter verschärft werden und gleiche Ausgangsbedingungen zur Überwachung der Drittlandkontrollstellen durch die EU-Kommission geschaffen werden. Da die Vielzahl der Standards in den Drittländern die Überwachung erschwert, soll das System der Anerkennung von gleichwertigen Standards abgeschafft werden.

Das neue Importverfahren sieht daher nur noch zwei Möglichkeiten vor:

1. Konforme Produkte, d.h. die Produkte, die importiert werden sollen, entsprechen vollständig den Vorgaben der EU-Bio-VO (Compliance, Art. 46 2018/848).

2. Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung, d.h. die Produkte stammen aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen (Equivalence under a trade agreement, Art. 47, Art. 45 i) und ii)).

Die Verfahren für Importe, die bisher nach der Drittlandliste (gem. Art. 33 Abs. 2) und nach der Kontrollstellenliste (gem. Art. 33 Abs. 3) durchgeführt werden, sollen auslaufen:

1. Anerkanntes Drittland (Equivalent third country, Art. 48)
-> Übergangsfrist bis 31.12.2026 vorgesehen

2. Anerkannte Drittlandkontrollstelle (Equivalent control authority or control body, Art. 57)
-> Übergangsfrist bis 31.12.2024 vorgesehen

Weiter wurden die Regelungen zum Drittlandimport durch Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte spezifiziert.

Seit 01.01.2022 ergeben sich für die behördlichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Freigabe von Bio-Importen aus Drittländern folgende Änderungen:

-an den GKS, Grenzkontrollstellen (in TRACES auch als BCP, Border Control Posts bezeichnet) des Mitgliedstaats der Ersteinfuhr

- an den Zolleinfuhrstelle - Überführung in den zollrechtlichen freien Warenverkehr (in TRACES auch als PORFC, Point Of Release For Free Circulation bezeichnet)

Diese Angabe (GKS oder Zolleinfuhrstelle) ist von der Stelle, die das COI ausstellt (Kontrollstelle oder im Drittland tätige Kontrollbehörde), in Feld 10 des COI einzutragen. Die Angabe kann jedoch vom Einführer vor dem Eintreffen der Waren und in jedem Fall vor der Kontrolle durch die zuständigen Behörden nachträglich geändert werden.

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers anzugeben, ob eine bestimmte Sendung für biologische Kontrollen dem GKS oder der Zolleinfuhrstelle vorzulegen ist, und Feld 10 entsprechend auszufüllen. Zu diesem Zweck werden einige allgemeine Hinweise gegeben:

- Bei GGED-Produkten muss ein GKS ausgewählt werden.

- Bei Nicht-GGED-Produkten muss ein Zolleinfuhrstelle ausgewählt werden.

Eine Liste solcher Erzeugnisse, die der phytosanitären Kontrollen unterliegen (GGED-Produkte), findet sich unter anderem in den Anhängen der folgenden Verordnungen:

Verordnung (EU) Nr. 2021/632

Verordnung (EU) Nr. 2019/1793

Verordnung (EU) Nr. 2019/2072, Anhang XI (Teil A) und Anhang XII

Beispiel: Für einen Import von Bio-Honig oder getrocknetem Origano aus der Türkei die bei der GKS von Genua Passo Nuovo eingeführt werden sollen, muss in Feld 10 der GKS "Bio" von Genua Passo Nuovo ausgewählt werden.

Ökologisch erzeugtes Obst und Gemüsearten, die einer Grenzkontrollstellenpflicht unterliegen, finden Sie in dieser Auflistung.

Alle diese Produkte müssen von einem GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, CHED in englischer Abkürzung) begleitet werden, das in TRACES ausgestellt und vom Gesundheitsministerium oder den Pflanzenschutzdiensten verwaltet wird. Teil I des GGED muss den Hinweis auf die Art "biologisch" und den Link zum COI für eine bestimmte Partie enthalten. Für diese Produkte ist die Fertigstellung und Ausstellung des GGED durch das Gesundheitsministerium der Ausstellung des COI´s untergeordnet.

NICHT-GGED-PRODUKTE
In Feld 10 muss eine Zolleinfuhrstelle angegeben werden, wenn die Waren nicht zu den im vorstehenden Absatz aufgeführten Erzeugnissen gehören.
Hinweis: Zu den Nicht-GGED-Erzeugnissen gehören auch die Erzeugnisse, für die allein nach italienischem Recht (Gesetzesdekret Nr. 24 vom 2. Februar 2021) ein Einfuhrdokument im gleichen Format wie das GGED erforderlich ist und die beim Zoll im Rahmen eines vom Gesundheitsministerium erstellten nationalen Überwachungsplans kontrolliert werden müssen. In diesem Fall:
- Muss in Feld 10 die Zolleinfuhrstelle (PORFP) ausgewählt werden, die denselben Standort wie die GKS (PCF) hat (z. B. muss in TRACES eine Einfuhrstelle für Genua Passo Nuovo ausgewählt werden, wenn das Produkt die GKS Genua Passo Nuovo passieren muss)
- Es darf im GGDE nicht angegeben werden, dass es sich um ein "biologisches" Produkt handelt, und deshalb darf keine Verbindung zwischen GGED und COI erstellt werden.

GKS und Zolleinfuhrstelle sind zur Durchführung von Konformitätskontrollen bei ökologischen Produkten bewilligt:

  • -Alle vom Gesundheitsministerium für die Durchführung von Gesundheitskontrollen benannten GKS wurden in TRACES als "Bio"-GKS (BCP) registriert;
  • -Alle vom Gesundheitsministerium ausgewiesenen GKS wurden als "ökologisch" registriert;
  • -Alle vom MiPAAF für die Durchführung von Pflanzenschutzkontrollen benannten GKS wurden als "biologische" GKS registriert;
  • Alle Zollämter wurden als Zolleinfuhrstellen (PILP) für den freien Warenverkehr registriert, um Konformitätskontrollen für nicht-GGED Bio-Produkte durchführen zu können.

Bitte melden Sie uns weiterhin alle Importvorgänge aus Drittländern (auch aus Großbritannien) rechtzeitig vor der Verzollung. Senden Sie uns hierzu für jeden Importvorgang die Kontrollbescheinigung per E-Mail (import@abcert.it) zu. Importe aus der Schweiz sind durch Sendung der Rechnung anzumelden. Eine nochmalige Sendung der Unterlagen nach der Verzollung oder bei inhaltlichen Änderungen auf dem COI ist nicht erforderlich.

Beachten Sie zudem

Leitlinien für den Import von Bio-Erzeugnissen aus bestimmten Drittländern (sog. Importe aus China, Ukraine, Kasachstan, Türkei, Moldawien und Russische Föderation und Indien) bleiben weiterhin wie gehandhabt.