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IT-BIO-013

Weinbereitung - Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Zusatzstoffen

Wir möchten daran erinnern, dass gemäß Ministerialdekret 229771/2022 Anhang 5 die Verwendung konventioneller Zusatzstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs, wie z.B. Weizenprotein, Casein, Tannine (vollständige Liste siehe EU VO 2021/1165 Anhang V, Abschnitt A2 Teil D) nur nach Nachweis der Nichtverfügbarkeit eingesetzt werden darf. Der Nachweis wird erbracht, indem 2 Lieferanten von önologischen Produkten angefragt werden und diese die Nichtverfügbarkeit bestätigen. Diese Anfrage muss jährlich erneuert werden.