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IT BIO 013

Neue EU-Bio-Verordnung: unsere Übersicht für Sie

im folgenden möchten wir kurz und in Stichpunkten zum Stand der neuen Öko-Regelungen, die zum 1.1.2022 in Kraft treten werden, informieren. Die Verordnungen finden Sie, soweit sie bereits veröffentlicht wurden, auf unserer Homepage unter Gesetze und Verordnungen.

In dieser Übersicht führen wir, soweit bisher bekannt, die wichtigsten Änderungen auf.
Über Details und eventuelle spezifische nationale Regelungen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

Stand Januar 2023

Durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1849 wurden die Fristen für notwendige Umbauten gem. Verordnung (EU) 2020/464 korrigiert. Bitte beachten Sie die neuen Fristen!

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 wurde die Anhängen I, II, III und V der Verordnung (EU) 2021/1165 geändert. Bitte beachten Sie die neuen Anhänge!

Für alle Bio-Unternehmen gilt eine Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen die "Anwesenheit nicht zugelassener Stoffe und Erzeugnisse" in Bio-Produkten.

Konkret bedeutet dies für Sie:

  • Identifizieren Sie kritische Punkte in Ihrem Unternehmen: wo überschneiden sich bio- und konventionelle Stoffströme? Denken Sie dabei an Lager, Transportmittel (Gebläse, Elevatoren, Schnecken, Pumpen, Leitungen etc.), Maschinen und Geräte. Gleiches gilt im Bereich der Landwirtschaft z.B. Maschinen und Geräte, die auch von konv. Betrieben genutzt werden (Lohnunternehmen, Maschinenringe etc.). Bewerten Sie, ob hier jeweils Kontaminationen möglich sind. Im Fokus stehen vor allem Pflanzenschutzmittel, aber beachten Sie auch Düngemittel, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe.
  • Ergreifen Sie Maßnahmen, um Kontaminationen zu verhindern, und dokumentieren Sie diese. Im Falle von Pflanzenschutzgeräten könnte dies z.B. die dokumentierte Reinigung mit einem dafür zugelassenen und geprüften Spezialreiniger sein, beim Mähdrescher das Ausblassen bei vollem Wind und offenen Klappen und bei milch- oder saftführenden Rohrleitungen eine Spülung mit Trinkwasser.
  • Prüfen Sie diese Maßnahmen auf Ihre Wirksamkeit hin.

Die Maßnahmen im Falle eines "Rückstandsfundes" werden sich eng an den genannten Punkten orientieren: fehlt eine Analyse der kritischen Punkte im Bereich Ihrer Bio-Erzeugung oder Bio-Verarbeitung und werden gleichzeitig keine Maßnahmen ergriffen, werden die betroffenen Erzeugnisse abzuerkennen sein. Das heißt, dass die Bio-Produkte ihren "Bio" Status verlieren werden und konventionell vermarktet werden müssen.

Hierzu werden wir Sie weiter informieren.

Folgende Erzeugnisse können jetzt auch als Bio-Produkte erzeugt und gekennzeichnet werden:

  • Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
  • Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  • Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel, allerdings ist mit den Produktionsregeln für Salz erst in 2022/23 zu rechnen, einen EGTOP-Report dazu finden Sie hier.
  • Seidenraupenkokons zum Abhaspeln geeignet,
  • Natürliche Gummis und Harze,
  • Bienenwachs,
  • ätherische Öle,
  • Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
  • Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
  • Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
  • Rohe Häute und unbehandelte Felle,
  • Traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.

Siehe dazu die Verordnung (EU) 2018/848.

  • Hydrokulturen, Sachkulturen und Kulturen auf Tischen bzw. ohne Kontakt zum lebendigen Boden und Unterboden sind ausgeschlossen, die Erzeugung in Töpfen ist ausschließlich für Kräuter und Zierpflanzen, sowie für Jungpflanzen zulässig, wenn diese in den Töpfen an Endverbraucher verkauft werden. Achtung, dies betrifft auch die Schnittlauchtreiberei, diese ist in der bisherigen Form nicht mehr zulässig, da der Schnittlauch zum Erntezeitpunkt nicht in gewachsenem Boden wächst.
  • Die Anhänge zu Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind inzwischen veröffentlich, siehe die Verordnung (EU) 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121. Die Grundstoffe sind nun klarer geregelt und die Formulierungen wurden dem horizontalen Recht angeglichen. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt.
  • Synergisten, Formulierungshilfsmittel und Zusatzstoffe zu Pflanzenschutzmittel wie Schaumbremsen, Haftmittel etc. sind zulässig, soweit sie nach Pflanzenschutzrecht zulässig sind.
  • NEU sind Regelungen zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in der Pflanzenproduktion - mit den Listen der zulässigen Mittel ist allerdings erst in 2024 zu rechnen. Einstweilen können die üblichen Mittel weiterverwendet werden. Allerdings sollte dabei stets das Thema "Rückstände" Beachtung finden.
  • Der neue Begriff Pflanzenvermehrungsmaterial umfasst jetzt gleichermaßen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Für die Verwendung von nichtökologischem Saatgut gelten weiterhin die bisherigen Regelungen und die Genehmigungen müssen ggf. über www.sian.it beantragt werden. Für grundsätzlich nicht öko-verfügbares Saatgut können auf nationaler Ebene Regelungen per Allgemeinverfügung erlassen werden, siehe die Verordnung (EU) 2020/1794.
  • Umstellungssaatgut/Pflanzgut, also geerntet nach 12 Monaten Umstellungszeit, vom eigenen Betrieb kann uneingeschränkt verwendet werden. Zukauf von U-Saatgut ist möglich (und ohne Genehmigung zulässig), wenn nicht genügend Bio-Ware am Markt ist.
  • Regelungen zur Verwendung von konventionellen Jungpflanzen (z.B. Weihnachtsbäume/Zierpflanzen) und Detailregelungen für die Verwendung konv. Saatguts in der Jungpflanzenproduktion sind noch in Diskussion, hier herrscht noch immer Unklarheit. Bitte informieren Sie sich bei Zukäufen im nächsten Jahr über die dann geltenden Regeln.
  • Wie bisher gilt: konventionelles Saatgut und anderes Vermehrungsmaterial darf (nach der Ernte) nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sein.
  • Für alle Bioflächen außer Dauergrünland und ausdauernden Futterkulturen ist eine Fruchtfolge mit verpflichtendem Leguminosenanbau als Haupt- oder Deckfrucht und Gründüngung vorzusehen.
  • Im Falle von Treibhäusern oder anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen müssen Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens durch die Nutzung von Kurzzeit-Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung der Pflanzenvielfalt erhalten und gesteigert werden.
  • Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen in jedem Fall durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
  • die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiten wird aufwändiger als bisher: die Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde - die Kontrollstellen müssen eine ausführliche Stellungnahme mit detaillierten Risikoanalysen und ggf. Boden-/Pflanzenanalysen auf unzulässige Stoffe beitragen. Das Verfahren wird dadurch auch erheblich teurer. Details zur Umsetzung auf nationaler Ebene sind uns bisher nicht bekannt.
  • Die Produktion von Pilzen und Sprossen wird jetzt systematisch der Erzeugung zugeordnet, so dass hier eine parallele Produktion im selben Unternehmen nicht mehr möglich sein wird.
  • Chicoreetreiberei in Wasser wird wie bisher weiterhin möglich sein, siehe die Verordnung (EU) 2020/427.
  • Für alle Tiere muss eine Genehmigung für konventionelle Zukäufe durch die Behörden über einen Datenbank (analog Saatgut) erfolgen. Die genaue Umsetzung auf nationaler Ebene ist noch unklar.
  • Neu in die Regelungen aufgenommen sind Produktionsvorschriften für Kaninchen und Geweihträger, siehe die Verordnung (EU) 2020/464, wo jeweils Haltungsbedingungen und Tierzukauf geregelt sind. Details finden Sie direkt im Rechtstext.
  • Der Anteil betriebseigenen Futters oder aus regionaler Kooperation stammenden Futter für Pflanzenfresser steigt ab 1.1.2022 auf 60 % und ab 1. Januar 2024 auf 70%.
  • Der Anteil von Umstellungsfutter aus Zukauf sinkt von derzeit 30% auf 25% der TM-Jahresration ab 1.1.2022
  • Eigene Umstellungsfuttermittel können wie bisher uneingeschränkt verfüttert werden.
  • Wie bisher sind Milchaustauscher in der Jungviehaufzucht nicht zulässig, Milchpulver ohne pflanzliche oder synthetische Beimischungen kann jedoch verwendet werden.
  • Anbindehaltung wird unter denselben Bedingungen wie bisher (Weide und 2x wöchentlich Auslauf ausserhalb der Weidezeit) möglich sein, die gilt ausschließlich für Betriebe mit maximal 50 erwachsenen Tieren, vorbehaltlich der Genehmigung der Behörden.
  • Eine Endmast von Rindern ohne Freigeländezugang ist ab 1.1.2022 nicht mehr zulässig. Auch Rinder, Bullen, Ochsen etc. benötigen auch während der Endmast Zugang zu Freigelände (bisher waren max. 3 Monate Endmast ohne Freigeländezugang möglich).
  • Weide: Pflanzenfresser sollen stets Weidegang haben, wenn Bodenzustand und Witterung es zulassen. Wiederum ist die Regelung hier nicht so eindeutig wie es wünschenswert wäre. Wir warten derzeit auf eine noch ausstehende nationale Regelung zur Weide. Es ist allerdings davon auszugehen, dass mittel- bis langfristig Weide obligatorisch wird. Weiden müssen mit angemessenen Schutzeinrichtungen gegen ungünstige Witterungsbedingungen ausgestattet sein.

Siehe die Verordnungen (EU) 2020/464 und ihre Korrektur durch die 2021/1849 (Stand November 2021), sowie 2020/2146.

  • Futter vom eigenen Betrieb oder aus regionaler Kooperation muss ab 1.1.22 30% der TM-Jahres-Ration betragen (bisher 20%).
  • Bis Ende 2026 sind weiterhin 5% konv. Eiweißfutter für Jungtiere zulässig, wenn nicht ausreichend ökologische Eiweißfuttermittel zur Verfügung stehen.
  • Der maximale Anteil von Umstellungsfutter aus Zukauf (inkl. betriebseigenen Eiweißfuttermitteln aus dem ersten Jahr der Umstellung, die zu 20% verwendet werden dürfen) sinkt von derzeit 30% auf 25% der TM-Jahresration ab dem 1.1.2022.
  • Eigene Umstellungsfuttermittel können wie bisher uneingeschränkt verfüttert werden.
  • Schweine:
    • Die den Schweinen zur Verfügung stehende Nettofläche umfasst die Innenmaße der Buchten einschließlich Futtertrögen, jedoch ohne Futterspender, in denen sich die Schweine nicht hinlegen können.
    • Freigelände muss für Schweine attraktiv sein. Nach Möglichkeit sind Flächen mit Bäumen oder Wälder zu bevorzugen.
    • Freigelände muss Außenklima aufweisen und Zugang zu Unterständen und anderen Möglichkeiten bieten, durch die die Schweine ihre Körpertemperatur regulieren können.
  • Konv. Junggeflügel können (mit Genehmigung durch die Behörde) bis zum Alter von 3 Tagen zugekauft werden. Hierfür wird es zukünftig eine Datenbank geben, die Details dazu sind noch unklar.
  • Im Geflügelstall muss dann Raufutter gefüttert werden, wenn im Auslauf kein natürlich aufgewachsenes Futter zur Verfügung steht.
  • Volierensysteme dürfen ausschließlich für Legehennen, Elterntieren, Junghennen und Bruderhähnen verwendet werden. Mastgeflügel darf nicht in Volieren gehalten werden.
  • Volieren dürfen maximal 2 erhöhte Ebenen haben. Für bestehende Volieren gilt eine Übergangszeit bis 1. Januar 2030 (gemäß Korrektur der Fristen durch die VO 2021/1849, Stand November 2021).
  • Für Mastgeflügel gilt eine Besatzdichte von max. 21 kg/m², Tierzahlen sind nicht mehr angegeben.
  • Ausflugsklappen müssen ohne Hindernisse erreichbar sein, ggf. auch über Rampen.
  • Klappen zur Veranda müssen 2 laufende Meter je 100m² Mindeststallfläche haben; Klappen zum Grünauslauf wie bisher 4m je 100m² Mindeststallfläche.
  • Ausläufe sollen nicht auf staunassen oder sumpfigen Böden eingerichtet werden.
  • Ausläufe sollen artenreich und strukturreich begrünt werden, damit die Tiere die Ausläufe gleichmäßig nutzen.
  • Die maximale Auslaufdistanz von den Ausflugklappen beträgt 150 m. Bei Vorhandensein von mindestens 4 gleichmäßig verteilten Schutzeinrichtungen je ha, kann dies auf 350m erweitert werden.
  • Ausläufe für Gänse müssen deren Bedürfnis, Gras zu fressen, erfüllen.
  • Ausläufe verschiedener Geflügelgruppen sind so zu trennen, dass sich die Herden nicht mischen können und die Trennung gewährt wird.
  • Wassergeflügel muss stets Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind; falls die Witterung dies nicht gestattet, müssen die Tiere Zugang zu Wasser haben, in das sie ihren Kopf eintauchen und so ihr Gefieder reinigen können;
  • Geflügel soll vom frühest möglichen Alter an täglich Auslauf erhalten, Details hierzu werden erwartet.
  • Geflügelställe können (wie bisher) in Abteile geteilt werden. Die Trennung erfolgt bei Mastgeflügel außer Hühnern durch vollständige Wände vom Boden bis zur Decke; bei Legehennen, Masthühnern, Elterntieren, Bruderhähnen kann die Trennung fest sein oder auch aus Maschendraht, Netzen, etc. bestehen.
  • Die Abteile fassen maximal:
    • 4800 Mastgeflügel
    • 3000 Legehennen
    • 3000 Hühner Elterntiere
    • 4000 Poularden (weibliche Hühner die frühestens mit 120 Tagen geschlachtet werden)
    • 10000 Junghennen
  • Die neue Verordnung definiert "Veranden" für Geflügel. Die Veranda ist: “zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der auf der Längsseite in der Regel von einem Drahtzaun oder Netzen begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher und erforderlichenfalls künstlicher Beleuchtung und eingestreutem Boden;"
  • Die Veranda zählt nicht als Freigelände
  • Die Veranda darf nicht zur Berechnung der Besatzdichte im Stall herangezogen werden
  • Bisherige "Außen"klimabereiche können zur Besatzdichtenberechnung für Ställe nur dann herangezogen werden, wenn sie 24h zugänglich sind (also keine Klappen zum Stall) und wenn sie vom Außenklima unabhängig sind.
  • Bienenwachs kann jetzt nach EU-Bio-VO zertifiziert werden. Inwieweit die für Mittelwände gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.
  • Zukünftig können jährlich 20% des Bestandes an konventionellen Schwärmen und Königinnen zugesetzt werden.
  • In Katstrophensituationen kann die Fütterung ggf. auch mit Bio-Pollen genehmigt werden, nicht ausschließlich, wie bisher mit Honig, Zucker oder Zuckersirup.

Siehe Art. 7 e) der Verordnung (EU) 2018/848

Künftig dürfen keine Zutaten oder Stoffe in Bio-Lebensmittel eingesetzt werden, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthaltenoder aus solchen bestehen. Die Definition dafür findet sich in der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel. Hierbei handelt es sich um Nanomaterial, das absichtlich als solches hergestellt wurde und in der Regel deklarationspflichtig ist. Natürliches oder zufällig entstehendes Nanomaterial ist von dieser Regel ausgenommen.

Siehe Art. 11 der Verordnung (EU) 2018/848

Keine Verwendung von Erzeugnissen die "aus oder durch" GVO hergestellt wurden . Dies ist durch Zusicherungserklärungen zu bestätigen. Neu: es gibt kein vorgegebenes Muster zur Bestätigung der GVO-Freiheit.

Siehe Art. 23.2 der Verordnung (EU) 2020/464

  • Beschränkung von Ionenaustauschern und Adsorberharzen auf die Herstellung von Bio-Baby- und Kleinkindnahrung, sofern der Einsatz dieser Verfahren erforderlich ist.
  • Die Herstellung von Stärkeverzuckerungsprodukten (z.B. Sirupe, Maltodextrin) und Säften ist künftig nicht mehr mit Ionenaustauschern möglich.
  • Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (RTK) in Wein ist weiter zugelassen (VO 2018/848 Anhang II Teil IV Punkt 3).

Siehe die Verordnung (EU) 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121

Die Liste der Zusatz- und Verarbeitungshilfsmittel (Anhang VIII und IX) wurde mit wenigen Änderungen übernommen.


Zusatzstoffe: Verordnung (EU) 2021/1165 Anhang V Teil A.1, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121

  • Lecithin: nur aus ökologischer Produktion zulässig
  • Carnaubawachs: nur aus ökologischer Produktion zulässig
  • Natriumlactat: nun auch für pflanzliche Lebensmittel zulässig
  • Natriumalginat: nun auch für Wurstwaren zulässig
  • Cellulose: Neuaufnahme für Gelatine
  • Talkum: nicht mehr für pflanzliche Lebensmittel zulässig
  • Natriumhydroxid: Fehler in deutscher Übersetzung: Oberflächenbehandlung von Laugengebäck, Säureregulierung bei Aromen

Verarbeitungshilfsstoffe: Verordnung (EU) 2021/1165 Anhang V Teil A.2, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121

  • Calciumchlorid: nun auch für Wurstwaren zulässig
  • Aktivkohle: nun auch für tierische Lebensmittel zulässig
  • Essigsäure/Essig: Erweiterung für pflanzliche Lebensmittel

Önologische Behandlungsmittel: Verordnung (EU) 2021/1165 Anhang V Teil D, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121

  • Argon: nicht zum Durchperlen
  • Diammoniumhydrogenphosphat: statt Diammoniumphosphat
  • Siliciumdioxid: als Gel oder kolloidale Lösung
  • Kaliumhydrogentartrat: statt Kaliumbitartrat
  • Folgende zugelassenen Stoffe müssen künftig aus ökologischen Rohstoffen stammen: Hefen für individuelle Hefestämme und Weinhefen, Hefeproteine, Speisegelatine, Weizenprotein, Erbsenprotein, Kartoffelprotein, Hausenblase, Eieralbumin, Tannine und Gummi arabicum.
  • die pektolytischen Enzyme sind nun einzeln aufgelistet.
  • Perlit, Cellulose und Kieselgur sind nicht mehr als Filterstoffe gelistet, weil diese über die die Regeln in Anhang II Teil VI der Basisverordnung abgedeckt sind.

Liste konventioneller Zutaten: Verordnung (EU) 2021/1165 Anhang V Teil B, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121

Die neue Liste der konventionellen Zutaten begrenzt sich auf folgende Zutaten:

  • Arame- und Hijiki-Algen, unverarbeitet oder Erzeugnisse der 1. Verarbeitungsstufe
  • Lapacho, für Combucha und Teemischungen
  • Därme, aus natürlichen tierischen oder pflanzlichen Rohstoffen
  • Gelatine, aus anderen Quellen als vom Schwein
  • Milch-Mineral, pulverförmig oder flüssig, nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um NaCl ganz oder teilweise zu ersetzen
  • Wildfische und wild lebende Wassertiere, unverarbeitet oder daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, aus zertifiziert nachhaltiger Fischerei, nur wenn nicht aus ökologischer Aquakultur verfügbar

Diese Liste gilt ab Januar 2024. Bis 31.12.2023 können die konventionellen Zutaten aus dem jetzigen Anhang IX VO 889/2008 weiter verwendet werden. Bio-Produkte, die bis Ende 2023 mit diesen Zutaten hergestellt wurden, dürfen weiter abverkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Maximal fünf Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten können konventionellen Ursprungs sein. Diese müssen entweder in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 oder ab 01. Januar 2024 in Anhang V Teil B der VO 2021/1165 gelistet sein oder vom MiPAAF im Einzelantrag genehmigt werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 ist die Zulassung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, für die Produktion von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln, nur noch für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten möglich. Diese Zulassung kann danach höchstens zweimal für jeweils sechs Monate verlängert werden (statt 4 Jahre bisher). Dies gilt für alle Unternehmen eines Mitgliedsstaates ohne Mengenbegrenzung (bisher: definierte Mengen für ein Unternehmen).

Siehe die Verordnung (EU) 2018/848, Anh. II Teil IV Nr. 2.2.2 b) + 2.2.4 b)

  • Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Produkten beschränkt auf (natürliche) Aromaextrakte (aus Lebensmitteln gewonnen, z.B. Vanilleextrakt) und natürliche Aromen aus dem namensgebenden Rohstoff (FTNF-Aromen: aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen, z.B. natürliches Zitronenaroma
  • > 95% des aromatisierenden Anteils müssen aus dem namensgebenden Rohstoff stammen. Aromen, die nicht bzw. nur z.T. aus dem namensgebenden Rohstoff stammen, sind nicht mehr zulässig
  • Kennzeichnung: (natürliches) x-Aromaextrakt, natürliches x-Aroma
  • zugelassene Aromenkategorien im Bio-Recht können nicht verändert werden (Art. 16.2 VO 2018/848)
  • Aromen sind in die Berechnung der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs einzubeziehen
  • Tipp: siehe Aromenleitfaden

Siehe die Verordnung (EU) 2018/848, Art. 30.5 a) ii)

  • nur Aromaextrakte oder natürliche FTNF-Aromen
  • > 95% des aromatisierenden Anteils muss aus dem namensgebenden Rohstoff stammen
  • zusätzlich: > 95% der aromatisierende Bestandteile und > 95% der Trägerbestandteile (inkl. Zusatzstoffe) müssen ökologisch sein
  • zusätzlich: alle Herstellungsregeln der Öko-VO gelten (z.B. Zwillingsverbot, zugelassene Zusatzstoffe)
  • Bio-Aromen müssen in die Berechnung der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs einbezogen werden

Siehe die Verordnung (EU) 2021/1165 Art. 5 und Anhang IV

Künftig dürfen in Verarbeitungs- und Lagerstätten (und tierische und pflanzliche Erzeugung) nur noch zugelassene Mittel eingesetzt werden. Die Kommission will auch für diesen Bereich Positivlisten für die Tierhaltung, Pflanzenbau und die Verarbeitung erstellen. Verschiedene Akteure aus Deutschland und der EU arbeiten an einer besseren Lösung und schlagen anstelle einer Positivliste Kriterien für Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten vor, damit es für die Unternehmen praktikabel ist. Für die neue Regelung gibt es daher einen Aufschub bis 1.1.2024. Bis dahin gilt die bestehende Liste von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln für die Tierhaltung weiter. Für Pflanzenbaubetriebe und Verarbeitungsunternehmen gibt es bis dahin keine europäische Regelung.

Die Bio-Auslobung und Kennzeichnung bleibt überwiegend wie bisher bestehen. Auch die Vorgaben zur Gestaltung des EU-Bio-Logos bleiben gleich. Kleine Änderungen ergeben sich bei der Herkunftsangabe (Art. 32.2). Zukünftig darf nicht nur das Herkunftsland (anstelle EU-Landwirtschaft) angegeben werden, sondern gegebenenfalls die Region, sofern alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dort erzeugt wurden. Bei den Angaben „EU-Landwirtschaft“ oder „Nicht-EU-Landwirtschaft“ wird die Toleranz der nicht berücksichtigten Zutaten von 2% auf 5 % erhöht.

Siehe die Verordnung (EU) 2018/848 Art. 60

Nach aktueller EG-ÖKO-VO produzierte Erzeugnisse dürfen nach 1.1.2022 abverkauft werden

  • Bio-Rohstoffe (z.B. Bio-Getreide) -> unbegrenzter Abverkauf, Weiterverarbeitung nach neuer VO
  • Bio-Halbfertigerzeugnisse (z.B. Bio-Fruchtpüree) -> unbegrenzter Abverkauf, Weiterverarbeitung nach neuer VO
  • Fertig verpackte Bio-Erzeugnisse (z.B. Bio-Müsli) -> unbegrenzter Abverkauf

Teil A: Zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel: DVO (EU) 2021/1165 Anhang III, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121

(1) Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs

Neu ist die Bezugnahme der in Teil A aufgeführten Einzelfuttermittel auf die jeweilige Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel gemäß der VO (EU) Nr. 68/2013. Damit ist eine eindeutige Identifizierung bzw. Spezifizierung der Futtermittel gewährleistet. Die Liste der zugelassenen Mineralfuttermittel wurde weitestgehend aus der VO 889/2008 Anhang V übernommen. Neu ist lediglich Monoammoniumphosphat, jedoch nur für Aquakulturen.

(2) Sonstige Einzelfuttermittel

In diesem Verzeichnis werden alle nichtökologischen/nichtbiologischen Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe zusammengeführt, einschließlich bestimmter Eiweißverbindungen.

Bezogen auf die landwirtschaftliche Nutztierhaltung, werden folgende Futtermittel benannt:

  • Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren, aus nachhaltiger Fischerei,
  • Hefen und Hefenerzeugnisse (Fermentationserzeugnis) aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, wenn nicht aus ökologischer Produktion verfügbar,
  • Kräuter, Melassen und Gewürze, wenn nicht in ökologischer Form verfügbar, höchstens 1 % in der Futterration enthalten,
  • Bestimmte Eiweißverbindungen, bis 21.12.2026, wenn nicht in ökologischer Form verfügbar, für die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg oder Junggeflügel, höchstens 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs pro Zeitraum von 12 Monaten.

Teil B: Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Die im Teil B aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe entsprechen weitestgehend dem Anhang VI der VO 889/2008. In Bezug auf Futtermittel für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung wurden in der Kategorie „Verbindungen von Spurenelementen“ neu eingefügt:

  • Gecoatetes Natriumselenit-Granulat (Kennnummer 3b802), zugelassen für alle Tierarten
  • Natriumselenat (Kennnummer 3b803), zugelassen nur für Wiederkäuer

Futtermittel aus dem eigenen Betrieb oder derselben Region: VO 2018/848, Anhang II, Teil II, Punkt 1.9.

Für die Ernährung der Tiere gilt Folgendes:

  • Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden müssen mindestens 60 % (ab 01. Januar 2024: mindestens 70 % )
  • bei Schweinen und Geflügel mindestens 30 % der Futtermittel

aus dem tierhaltenden Betrieb selbst stammen oder – falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind – in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen Betrieben oder Betrieben in Umstellung und Futtermittelunternehmen, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden.

Die genaue Definition für den Begriff ist noch ausständig und muss auf nationaler Ebene geklärt werden.

Als Berechnungsgrundlage, in Bezug auf Alleinfuttermittel, für den jeweiligen Prozentanteil der Futtermittel aus der Region gehen i.d.R. nur Einzelfuttermittel landwirtschaftlichen Ursprungs mit eindeutiger Herkunft ein, jedoch z.B. keine Mineralstoffe oder Futtermittelzusatzstoffe.