Änderungen zugelassener Stoffe (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2229)
Änderung Anhänge der VO EU Nr. 2021/1165
Mit der Durchführungsverordnung 2023/2229 wurden Änderungen in den Positivlisten der zugelassenen Betriebsmittel und Stoffe für die Verarbeitung vorgenommen.
Änderungen gibt es in den Anhängen zu Pflanzenschutzmitteln und Düngern, Futtermittel und Verarbeitung:
Anhang I Pflanzenschutzmittel
Neu hinzugekommen sind die Grundstoffe
- Chitosan (Schalen und Panzer von z.B. Krebstieren aus ökologischer bzw. nachhaltiger Fischerei)
- Natriumhydrogencarbonat (Natron)
Anhang II Düngemittel
- "Haushaltsabfälle" wurden in "Bioabfälle" umbenannt, die Abfälle müssen weiterhin aus einem zugelassenen Sammelsystem stammen (z.B. RAL-Gütezeichen)
- Selensalze: schlecht mit Selen versorgte Böden können nun aufgedüngt werden, um die Futterqualität und damit die Tiergesundheit zu verbessern. Der Düngebedarf kann zum Beispiel über eine Futtermittelanalyse, eine tierärztliche Indikation oder weitere plausible Nachweise erfolgen (Stichwort "Selenmangelgebiete").
Anhang III Futtermittel
- Neu zugelassen sind verschiedene Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Diese sind:
- Calciumchlorid als Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs: Calciumchlorid verringert das Risiko von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie (Kaliummangel) bei Milchkühen
- Propylenglycol, als sonstiges Einzelfuttermittel eingesetzt zur Verringerung der Ketosegefahr bei Milchkühen, Mutterschafen und Ziegen.
- Eisendextran 10 % als Spurenelement zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit für Saugferkel nach der Geburt.
- Neu aufgenommen in die Liste der sonstigen Einzelfuttermittel wurde auch Algenöl
- Bei den zugelassenen Spurenelementen wird die Liste um verschiedene Protein-Hydrolysatchelate aus der Sojaproduktion, wie Eisen(II)-Protein- Hydrolysatchelat, Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, Proteinhydrolysate-Manganchelate, Proteinhydrolysate-Zinkchelat und Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert, erweitert.
Anhang V Teil A Abschnitt A1 Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger
- Ascorbinsäure darf nun auch in Fleischzubereitungen (nicht nur in Fleischerzeugnissen) verwendet werden
- Lecithine können nun allgemein bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet werden, nicht mehr nur bei Milcherzeugnissen
- Kaliumnatriumtartrat E337 wurde neu für pflanzliche Erzeugnisse aufgenommen. Es wird beispielsweise als Backtriebmittel oder Säuerungsmittel verwendet)
- Kaliumnatriumtartrat, Natriumtartrat und Kaliumtartrat müssen ab 2027 aus ökologischer Produktion stammen.